Unsere Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Yachtclub Hansa Harburg e.V.“ (YHH).

Sitz des Vereins ist Hamburg.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Segel- und Motorbootsportes im Interesse guter Seemannschaft und gegenseitige sportliche Hilfe zu pflegen und zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterweisung der Mitglieder im Führen von Wassersportfahrzeugen, die Durchführung von Touren- und  Regattafahrten sowie das erforderliche Sicherheitstraining.

Der Verein pachtet Wasser- und Landliegeplätze sowie ein Vereinsheim und stellt diese Einrichtungen seinen Mitgliedern zur Verfügung. Die Pflege der Anlage sowie des Bootsmaterials sind Bestandteil der gegenseitigen Hilfe.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Nutzung der Anlage und Liegeplätze

Die Anlage und deren Einrichtungen werden genutzt:

a) grundsätzlich von aktiven und fördernden Mitgliedern

b) von Nichtmitgliedern und Gastliegern aufgrund besonderer Vertragsverhältnisse mit dem Verein.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  • aktive Mitglieder,
  • fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht,
  • Jugendliche ab 12 Jahren in der Jugendabteilung ohne Stimmrecht,
  • Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht.

Aktives oder förderndes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Vereinsziele unterstützt und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.

Der Bewerber um die Mitgliedschaft muss sich dem Vorstand persönlich vorstellen und einen schriftlichen Aufnahmeantrag abgeben.

Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Für die Nutzung eines Liegeplatzes sind Größenangaben zum Wassersportfahrzeug zu machen. Bewerber um die Mitgliedschaft sind verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit vollumfänglich teilzunehmen.

Grundlagen des Aufnahmeverfahrens sind:

  • eine Warteliste, welche Orientierungscharakter hat und die technischen Möglichkeiten zur Nutzung der Bootsanlagen berücksichtigt,
  • Gesichtspunkte, die durch das Vereinsinteresse gegeben sind

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Aufnahmekommission, bestehend aus dem Vorstand und den Kassenprüfern, mit einfacher Mehrheit ohne Angabe von Gründen nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr und fertigt darüber ein Protokoll.

Aktive Mitglieder haben kein Stimmrecht, wenn

  1. das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag für das aktuelle Kalenderjahr nicht gezahlt hat
  2. das Mitglied innerhalb der letzten 12 Kalendermonate nicht mindestens für 6 Monate einen Liegeplatz gemietet und gezahlt hat.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

Sie erfordert die Zustimmung des zu ernennenden Ehrenmitgliedes

Für Minderjährige Mitglieder muss ein Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorliegen. Über die Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet der Vorstand.

Mit dem Aufnahmeantrag akzeptiert der Antragsteller die Bestimmungen dieser Satzung.

Ehepartner von aktiven Mitgliedern oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner haben auch nach dem Tod eines aktiven Mitglieds das Recht, den Liegeplatz zu nutzen, sofern sie die aktive Mitgliedschaft erwerben.

Daneben gelten die Gebührenordnung des Vereins, die Hafenordnung sowie die Vorschriften des Vereinsrechts nach dem BGB.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es länger als 3 Monate seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn

  • es grob gegen die Satzung, Hafenordnung oder Vereinsbeschlüsse verstößt oder
  • sich sonst schwer vereinsschädigend verhält.

Gegen den Ausschluss kann schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist gerichtlich nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung anfechtbar.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten

Die Vereinsanlagen stehen allen Mitgliedern zur Verfügung.

Für Nichtmitglieder und Gastlieger regelt der Vorstand die Mitbenutzung der Einrichtungen.

Jedes Mitglied ist zur Ableistung von Gemeinschaftsarbeit verpflichtet.

Die Mitglieder sind gehalten, Änderungen ihrer Mitgliedsdaten / Kontaktdaten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Jeder Nutzer der Anlage haftet für Schäden und Verluste, die von ihm an der Anlage und Gerätschaften des Vereins verursacht wurden.

Jedes Mitglied hat unabhängig von der Nutzung der Einrichtungen eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu zahlen.

Die Aufnahmegebühr, der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie sonstiges Nutzungsgeld, besondere Umlagen sowie Regelungen der Gemeinschaftsarbeit werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind spätestens vier Wochen nach Rechnungslegung unbar zu begleichen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Hafenordnung, die Gebührenordnung, die Winterlagerordnung und Regelungen zur Gemeinschaftsarbeit, sowie die beschlossenen Anweisungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Vereinsanlagen zu beachten.

§ 6 a Abzeichen und Stander

Der Verein führt folgende Stander und Abzeichen: Ein weißer Stander, an den Längsseiten rot gesäumt, in der Mitte das Hanseatenkreuz in schwarz.

Vereinsstander und Abzeichen dürfen nach Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein nicht geführt oder getragen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich postalisch oder per Email an die letzt bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Sie findet jeweils am Ende des ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge zur Tagesordung müssen bis zum 15.Januar eines Jahres schriftlich beim Vorstand eingehen.

Spätere Anträge werden behandelt, wenn die Dringlichkeit ihrer Behandlung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Bericht des Vorstandes zum Geschäftsjahr und Kassenbericht,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahlen,
  • Festsetzung der Höhe von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen sowie Regelungen zur Gemeinschaftsarbeit,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder.

Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder.

Satzungsänderungen, welche die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll ist binnen vier Wochen den Mitgliedern zugänglich zu machen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Protokollführer ist der Schriftführer. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird der Protokollführer durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 8 Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassenführer,
  • dem Schriftführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.

Der 1. Vorsitzende oder seine Vertretung beruft den Vorstand oder die Mitgliederversammlung ein, so oft es die Vereinslage erfordert.

Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandes.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzend der Kassenführer und der Schriftführer. Je zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der 2. Vorsitzende ist besonders für die technischen Einrichtungen und Fragen der Liegeplatznutzung und der Winterlagerung zuständig.

Der Kassenführer verantwortet die ordnungsgemäße Buchführung. Er hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können für die Durchführung von besonderen Aufgaben Ausschüsse gebildet werden. Die Verantwortung des Vorstandes bleibt davon unberührt.

§ 9 Haftung

Der Verein übernimmt keine Haftung für die an seiner Anlage liegenden Boote oder das eingebrachte Gut seiner Mitglieder, Nichtmitglieder oder Gäste.

Jeder Liegeplatznutzer hat eine ausreichende Kasko-Versicherung für sein Boot abzuschließen, die auch die Bergung und Wrackbeseitigung einschließen muss.

Der Versicherungsnachweis ist jährlich dem Vorstand vorzulegen.

§ 10 Auflösung, Wegfall des Vereinszwecks

Die Auflösung/Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 12 In Kraft treten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 29.03.2017 beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister retrospektiv in Kraft.

Der Vorstand
(1. Vorsitzender)