Winterlager-Ordnung

  1. Die Einteilung der Liegeplätze für das Winterlager trifft der zweite Vorsitzende des Vereins. Die Benutzung vereinseigener Anlagen muss mit ihm abgestimmt werden.

  2. Die Anmeldung für den Landliegeplatz muss schriftlich bis zum 1. Juni des lfd. Jahres für den nächsten Krantermin im Oktober erfolgen. Mit dieser Anmeldung wird auch der Status für den Krantermin „ins Wasser“ im April des nächsten Jahres abgefragt und verbindlich vereinbart. Für die vereinbarten Termine werden folgende Widerrufsfristen anerkannt: Für den Oktober Krantermin der 1. Juni und für den Krantermin „ins Wasser“ im April der 1. Oktober des vorherigen Jahres. Anmeldungen, denen nicht termingerecht widersprochen wurde, werden auch bei Nichtinanspruchnahme in Rechnung gestellt.

  3. Grundsätzlich sind die Krantermine der Samstag vor dem 15. April und ein Samstag innerhalb der ersten zwei Kalenderwochen im Oktober eines jeden Jahres. Ausnahmen von dieser Regel werden rechtzeitig bekannt gegeben.

  4. Segelboote: Aus technischen Gründen erfolgt das Kranen ausschließlich mit gelegtem Mast.

  5. Der Landliegeplatz kann maximal für die Folge Winter-Sommer-Winter genutzt werden. Danach muss der Liegeplatz geräumt werden. Abweichende Vereinbarungen müssen mit dem Vorstand abgesprochen werden.

  6. Bootsabdeckungen dürfen die Ausmaße der Schiffe nicht wesentlich überschreiten. Sie sind nach dem Abslippen oder Kranen umgehend abzubauen.

  7. Grundsätzlich wird die gesamte belegte Fläche (Länge x Breite über alles) berechnet.
    Es wird eine Karenz von 0,5m zusätzlicher Ausdehnung des Bocks/Trailers/Abdeckung in jeder Richtung über die eigentlichen Bootsmaße hinaus toleriert; Trailer/Böcke, die die Abmessungen um mehr als 1 Meter in Länge und/oder Breite des Bootes überschreiten, werden extra berechnet.

  8. Leitern auf dem Winterlager müssen angeschlossen und gesichert sein. Bei Nichtbeachtung droht der Verlust des Liegeplatzes.

  9. Zu den Grenzen ist ein Mindestabstand und Zwischenraum von mindestens 1 m einzuhalten. In diesem Bereich dürfen keine Gegenstände gelagert werden.

  10. Das Auf- und Abslippen (Kranen) sowie der Transport vom und zum Winterlagerplatz geschieht auf Verantwortung und Gefahr der Bootseigner.

  11. Die Zufahrten zum Winterlagerplatz sind jederzeit freizuhalten, die feuerpolizeilichen Vorschriften sind strikt zu beachten.

  12. Jeder Bootseigner hat in seinem Bereich ständig für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Anfallender Müll ist von jedem Bootseigner selbst zu entsorgen.

  13. Beim Schleifen und Malen ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Unterlegen einer Plane) sicherzustellen, daß keine Schleif- und Farbreste auf den Boden gelangen.

  14. Umfangreiche Schleifarbeiten sind nur mit staubsaugendem Gerät durchzuführen. Arbeitsschutzmaßnahmen (Schutzbrille, Staubschutzmaske) sind zu beachten.

  15. Es ist darauf zu achten, dass Umweltschäden vermieden werden.

  16. Für Umweltschäden (z.B. Bodenverschmutzungen) haftet der jeweilige Verursacher in vollem Umfang.

  17. Nach dem Abslippen (Kranen) muss der Liegeplatz aufgeräumt hinterlassen werden.

  18. Für den reibungslosen Ablauf des Auf- und Abslippens (Kranens) werden Funktionspersonen eingeteilt, deren Anweisungen nachzukommen ist.

  19. Stört ein nicht slipfertiges Boot den planmäßigen Ablauf der Arbeiten, so darf der YHH das Boot auf Kosten und Gefahr des Bootseigner versetzen.

  20. Wenn ein Stromanschluss benötigt wird, hat der Bootseigner für einen geeigneten Zwischenzähler zu sorgen. Start- und End-Zählerstand sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

Diese Winterlagerordnung gilt ab Mai 2023.

Der Vorstand
(1. Vorsitzender)

Stand: Mai 2023