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Die Einteilung der Liegeplätze für das Winterlager trifft der 2. Vorsitzende des Vereins. Die Benutzung vereinseigener Anlagen muss mit ihm abgestimmt werden.
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Grundsätzlich sind die Krantermine der Samstag vor dem 15. April und der Samstag nach dem 15. Oktober eines jeden Jahres. Ausnahmen von dieser Regel werden rechtzeitig bekannt gegeben.
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Der Landliegeplatz kann maximal für die Folge Winter-Sommer-Winter genutzt werden. Danach muss der Liegeplatz geräumt werden. Abweichungen Vereinbarungen müssen mit dem Vorstand abgesprochen werden.
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Bootsabdeckungen dürfen die Ausmaße der Schiffe nicht wesentlich überschreiten. Sie sind nach dem Abslippen oder Kranen umgehend abzubauen.
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Grundsätzlich wird die gesamte belegte Fläche (Länge x Breite über alles) berechnet.
Es wird eine Karenz von 0,5m zusätzlicher Ausdehnung des Bocks/Trailers/Abdeckung in jeder Richtung über die eigentlichen Bootsmaße hinaus toleriert; Trailer/Böcke, die die Abmessungen um mehr als 1 Meter in Länge und/oder Breite des Bootes überschreiten, werden extra berechnet. -
Leitern auf dem Winterlager müssen angeschlossen und gesichert sein. Bei Nichtbeachtung droht der Verlust des Liegeplatzes.
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Zu den Grenzen ist ein Mindestabstand und Zwischenraum von mindestens 1 m einzuhalten. In diesem Bereich dürfen keine Gegenstände gelagert werden.
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Das Auf- und Abslippen (Kranen) sowie der Transport vom und zum Winterlagerplatz geschieht auf Verantwortung und Gefahr der Bootseigner.
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Die Zufahrten zum Winterlagerplatz sind jederzeit freizuhalten, die feuerpolizeilichen Vorschriften sind strikt zu beachten.
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Jeder Bootseigner hat in seinem Bereich ständig für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Anfallender Müll ist von jedem Bootseigner selbst zu entsorgen.
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Beim Schleifen und Malen ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Unterlegen einer Plane) sicherzustellen, daß keine Schleif- und Farbreste auf den Boden gelangen.
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Umfangreiche Schleifarbeiten sind nur mit staubsaugendem Gerät durchzuführen. Arbeitsschutzmaßnahmen (Schutzbrille, Staubschutzmaske) sind zu beachten.
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Es ist darauf zu achten, dass Umweltschäden vermieden werden.
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Für Umweltschäden (z.B. Bodenverschmutzungen) haftet der jeweilige Verursacher in vollem Umfang.
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Nach dem Abslippen (Kranen) muss der Liegeplatz aufgeräumt hinterlassen werden.
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Für den reibungslosen Ablauf des Auf- und Abslippens (Kranens) werden Funktionspersonen eingeteilt, deren Anweisungen nachzukommen ist.
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Stört ein nicht slipfertiges Boot den planmäßigen Ablauf der Arbeiten, so darf der YHH das Boot auf Kosten und Gefahr des Bootseigner versetzen.
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Wenn ein Stromanschluss benötigt wird, hat der Bootseigner für einen geeigneten Zwischenzähler zu sorgen. Start- und End-Zählerstand sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen.
Diese Winterlagerordnung gilt ab September 2020.
Der Vorstand
(1. Vorsitzender)
Stand: September 2020